Der Landesmusikrat Schleswig-Holstein e.V. ist unter der Registernummer VR 4247 KI im Vereinsregister des Amtsgericht Kiel eingetragen.

Satzung des Landesmusikrates Schleswig-Holstein e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Landesmusikrat Schleswig-Holstein e.V.“ (LMR Schleswig-Holstein).
  2. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zielsetzung, Aufgabenstellung

  1. Der LMR Schleswig-Holstein setzt sich das Ziel, durch kooperativen Zusammenschluss der musikpädagogischen und musikpflegerischen Verbände, der musikalischen Ausbildungsstätten sowie öffentlicher Einrichtungen des Musiklebens auf Landesebene als Informationszentrum und als Gesprächspartner gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen und der Öffentlichkeit zu wirken. Er versteht sich als das fachlich legitimierte Beratergremium für Legislative und Exekutive in allen den Bereich Musik betreffenden Fragen.
  1. Zum Aufgabenbereich des LMR Schleswig-Holstein gehören insbesondere:
  • die Förderung der Musikerziehung, der beruflichen Musikausübung und der Musikausübung im Amateur- und Laienbereich,
  • die Mitwirkung an der Planung, Organisation und Durchführung musikpädagogischer und musikpflegerischer Aktivitäten,
  • die Unterstützung von Fachorganisationen pp. sowie Koordination von Aufgaben und Aktivitäten einzelner Fachorganisationen,
  • der Austausch von Informationen aus allen Bereichen der Musik,
  • Aktivitäten zur Sicherung und Entwicklung von Einrichtungen der Musikpädagogik, der Musikpflege und der Musikforschung,
  • die Förderung des Nachwuchses für Berufs- und Amateurmusiker,
  • die Umsetzung von Entschließungen und Forderungen des Deutschen Musikrates und seiner Gremien, soweit sie für die Landesebene von Bedeutung sind bzw. soweit sie infolge der Kulturhoheit der Länder der Durchsetzung auf Landesebene bedürfen,
  • die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Musikrat und mit den Landesmusikräten anderer Bundesländer.
  1. Der LMR Schleswig-Holstein arbeitet überkonfessionell und überparteilich.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Haftung

  1. Der LMR Schleswig-Holstein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Alle ihm zufließenden Mittel dürfen nur zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben verwendet werden und dürfen bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgewährt werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Neben dem Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind auch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  2. Das Präsidium haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Präsidiumspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern:

1) Landesverbänden, Landesgruppen, Landesbeauftragten bzw. entsprechenden Landesrepräsentanten der Mitgliedsorganisationen des Deutschen Musikrates,

2) Fachverbänden, Organisationen und Institutionen des schleswig-holsteinischen Musiklebens,

3) Einzelmitgliedern (natürlichen Personen),

b) fördernden Mitgliedern: 

1) natürlichen Personen,

2) juristischen Personen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei ordentlichen Mitgliedern:

für die in Absatz a) 1. Genannten aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Musikrat auf schriftlichen Antrag an das Präsidium und Berufung durch dasselbe,

für die in Absatz a) 2. Genannten auf schriftlichen Antrag an das Präsidium und nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung,

für die in Absatz a) 3. Genannten: In das Präsidium des Landesmusikrates Schleswig-Holstein gewählte Personen werden mit der Wahl in das Präsidium für die Dauer ihrer Amtszeit zu Einzelmitgliedern berufen.

Die ordentlichen Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, nennen dem Präsidium ihren Vertreter bzw. dessen Stellvertreter.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei fördernden Mitgliedern gemäß Absatz b) 1. und b) 2. durch Beschluss des Präsidiums.

Die fördernden Mitglieder haben die Aufgabe, den LMR ideell und materiell zu unterstützen. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion ohne Stimmrecht.

Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um den LMR oder um das Musikleben in Schleswig-Holstein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern berufen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion ohne Stimmrecht.

3. Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Tod, Auflösung der Mitgliedsorganisation (juristische Personen), Ablauf der Wahlperiode von Einzelmitgliedern und Ausschluss.

  1. Der Austritt ist dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.

  2. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen Satzung oder Interessen des LMR Schleswig-Holstein kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.

  3. Über Beiträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelmitglieder bleiben beitragsfrei. Bei fördernden Mitgliedern steht ein Beitrag in deren Ermessen.

§ 5 Organe

Organe des LMR sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter gemäß §30 BGB

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
·         Wahl des Präsidiums für die Dauer von zwei Jahren,

·         Beschluss des Haushaltsplans,

·         Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Wirtschaftsrechnung,

·         Entlastung des Präsidiums und des besonderen Vertreters

·         Beratung, Empfehlungen und Beschlussfassungen zum Arbeitsprogramm,

·         Wahl zweier Rechnungsprüfer,

·         Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern,

·         Festsetzung der Beiträge,

·         Satzungsänderung,

·         Auflösung des Vereins.

2.       Die Mitgliederversammlung kann ständige Arbeitsgemeinschaften zu spezifischen musikkulturellen und/oder -politischen Themen einsetzen und deren Mitglieder wählen. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen eine/n Vorsitzende/n. Das Präsidium kann jeweils mit einem Mitglied an den Sitzungen teilnehmen, Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

 

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einladung hat mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail zu erfolgen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung, insbesondere per Brief, erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse; eine Einladung in Textform erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung oder beschließt das Präsidium eine außerordentliche Sitzung, so ist diese von der Präsidentin/vom Präsidenten spätestens unter Beachtung der vorstehenden Formvorschriften und Fristen einzuberufen.

4.       Die Durchführung einer Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort ist zulässig, wenn den Mitgliedern die Ausübung ihrer Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht wird.

 

5.       Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, bei ihrer/seiner Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für den Ausschluss eines Mitgliedes oder Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

7.       Ein Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von der Präsidentin/ dem Präsidenten gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

8.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

9.       Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 7 Präsidium

Das Präsidium besteht aus bis zu sieben Personen:
·         der Präsidentin/dem Präsidenten,

·         der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten,

·         bis zu fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern.

Die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Präsidiums beginnt mit dem Ende des gesamten Wahlvorganges. Die gewählte Präsidentin/der gewählte Präsident übernimmt dann die weitere Sitzungsleitung. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit des Präsidiums aus, wählt die auf den Austritt folgende Mitgliederversammlung dann für den Rest der laufenden Amtsperiode die Nachfolgerin/den Nachfolger für das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied.
Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
·         Verwirklichung der strategischen Aufgaben des LMR Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der in § 2 formulierten Zielsetzungen,

·         Aufstellung des Wirtschaftsplanes,

·         Anstellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und der übrigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Geschäftsstelle, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt wird.

·         Berufung von fördernden Mitgliedern,

·         Berufung von Ehrenmitgliedern.

Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Das Präsidium kann bestimmte Funktionen oder Aufgaben einer anderen Person, einer Institution oder einer Organisation übertragen. Einzelheiten hierzu regelt die jeweilige Rahmenvereinbarung.
7.       Das Präsidium tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens in Textform mit einer Frist von spätestens einer Woche zum Termin unter Nennung der Tagesordnung,. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde.

 

Die Durchführung einer Präsidiumssitzung auch ohne Anwesenheit der Präsidiumsmitglieder am Sitzungsort ist zulässig, wenn den Mitgliedern die Ausübung ihrer Präsidiumsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht wird.

9.       Die Vorsitzenden der Beiräte und Arbeitsgemeinschaften können an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

10.   Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums, bei ihrer/seiner Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

 

11.   Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Besonderer Vertreter gemäß §30 BGB

1.       Die Mitgliederversammlung kann eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der/dem Geschäftsführer/in obliegt die operative Durchführung der Aufgaben des LMR Schleswig-Holstein. Der konkrete Aufgabenbereich und der Umfang seiner Bestellung werden bei der Bestellung festgelegt.

2.       Die/der Präsident/in schließt den Anstellungsvertrag und nimmt auch die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Befugnisse wahr.

§ 9 Beiräte

1.       Für die Projekte des LMR Schleswig-Holstein können ständige Beiräte durch die Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

2.       Aufgabe der Beiräte ist die eigenverantwortliche inhaltliche Gestaltung der Projekte.

3.       Die Berufung der Mitglieder der jeweiligen Beiräte erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch das Präsidium. Die Mitglieder der Beiräte wählen einen Vorsitzenden.

4.       Die Beiräte sollen sich eine Geschäftsordnung geben. Das Präsidium kann jeweils mit einem Mitglied an den Sitzungen teilnehmen.

§ 10 Finanzierung

Die Tätigkeit des LMR Schleswig-Holstein wird finanziert durch:

  1. Beiträge der ordentlichen und der fördernden Mitglieder,
  2. Zuwendungen des Landes,
  3. Beihilfen, Spenden, Schenkungen.

§ 11 Auflösung

  1. Für den Beschluss über die Auflösung des LMR Schleswig-Holstein ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  1. Die Liquidation wird durch das Präsidium durchgeführt.
  1. Bei Auflösung des LMR Schleswig-Holstein findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen nicht statt.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des LMR Schleswig-Holstein oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Musikförderung auf Landesebene zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkraftreten

Die Satzung tritt am 14. Juni 2021 in Kraft.

(Die vorliegende Neufassung der Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 8. Juni 2001, geändert durch Beschluss vom 13. November 2009 in § 3)