UPDATE: Was geht! (ab dem 12. Januar)
Die neue Landesverordnung mit Gültigkeit ab Mittwoch, den 12. Januar 2022 verschärft die Bedingungen auch für Veranstaltungen und damit für die Musikszene. Ab sofort müssen Amateure beim Singen eine Maske tragen und das spielen von Blasinstrumenten ist für sie verboten. Detailiertere Informationen finden Sie weiter unten.
(Bitte beachten Sie, dass auch diese Aufstellung nicht rechtsverbindlich ist und wir keine Gewähr übernehmen. Beim Studium der Verordnung lesen Sie bitte auch die Hinweise und Erläuterungen am Ende der Website der Landesregierung.)
Für wen gilt die neue Verordnung?
Die neue Verodnung bezieht sich wieder auf alle musikalischen Aktivitäten außerhalb der Schule. Für die Schule gilt die entsprechende Verordnung vom 05. Januar 2022.
Für den Musikunterricht ist auch die Handlungsempfehlung des Musikschulverbandes (PDF) hilfreich.
Profis müssen ggf. zusätzlich die Bedingungen für den Arbeitsschutz nach VBG Vorgaben beachten.
Die allgemeinen Regeln kurz zusammengefasst
Für alle Proben und Konzerte gilt §5 "Veranstaltungen" der Verordnung. Eine Veranstaltung besteht grundsätzlich aus mindestens 3 Personen, d.h. der Einzelunterricht (z.B. an Musikschulen) ist durch die folgenden Regeln nicht eingeschränkt.
Ein Hygienekonzept (s.u.) ist immer Voraussetzung.
Für alle Aktivitäten in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel: Einlass nur für Geimpfte oder Genesene. Ausgenommen von dieser Regel sind:
- Alle Kinder bis zur Einschulung.
- Für Kinder (U18) sofern sie getestet sind oder nachweisen können, dass sie in der Schule regelmäßig getesten werden.
- Personen, die bei der Veranstaltungen ihren Beruf ausüben. Sie fallen unter die 3G-Regel und müssen im Publikumsbereich eine Maske tragen. (§5 Absatz 3)
Teilnahmezahl: In Innenräumen maximal 50, außerhalb geschlossener Räume maximal 100 Personen.
Außnahme: Veranstaltungen mit passiven Teilnehmenden (wie z.b. Konzerte, Lesungen etc.). Dort gilt eine Obergrenze von 500(neu!) zeitgleich anwesenden Gästen, wenn Sie einen festen Sitzplatz haben.
Neu!:
Generell müssen bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume alle Personen eine Maske tragen.
Außerhalb geschlossener Räume, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind. (§5 Absatz 4, Satz 1)
Singen ist innerhalb geschlossener Räume nur mit Maske erlaubt. (§5 Absatz 4, Satz 2) (gilt nicht für Profis & Prüfungen)
Blasinstrumente dürfen innerhalb geschlossener Räume nicht gespielt werden. (§5 Absatz 4, Satz 3) (gilt nicht für Profis & Prüfungen)
Hygienekonzept
Für alle Aktivitäten sind Hygienekonzepte (§4) notwendig. Diese müssen nicht vorgelegt und genehmigt werden, sollten aber für alle einsehbar und auf Verlangen der Behörden vorweisbar sein.
Die maßgebliche Behörde sind die örtlichen Gesundheitsämter, welche dies kontrollieren und ggf. auch Auskünfte geben.
Folgende Punkte sollen im Hygienekonzept berücksichtigt werden:
1. die Regelung von Besucherströmen; [Anm: wichtig für Veranstaltungen mit Publikum im Innenraum]
2. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden
3. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
4. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft. - Hierzu gibt es wesentliche Erläuterungen auf der Website der Landesregierung: "Hinsichtlich der Anforderungen an die Lüftung sind besonders die Aktivitäten in den jeweiligen Räumlichkeiten zu berücksichtigen. Wenn Tätigkeiten mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen erfolgen, wie z.B. Gesang, Blasmusik oder Betrieb einer Diskothek, sind besondere Anforderungen an die Lüftung im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Dabei ist Kohlendioxid (CO2) ein relevanter Indikator für den Luftwechsel."